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1.Montage

 

1.1 Der Unternehmer übernimmt die Montage von Einbauküchen und Möbeln sowie gegebenenfalls die Befestigung und  Aufhängung an Massiv-Wänden. Gegenstand des jeweiligen Auftrages ist allein die Montage der am vereinbarten Montagetag vor Ort vorhandenen Bauteile die den entsprechenden Auftrag betreffen. Bauteile die ohne Verschulden des Unternehmers nicht am vereinbarten Montagetag vor Ort sind, aber im ursprünglichen Montageauftrag inbegriffen waren, entfallen ersatzlos aus dem Montageauftrag und verringern die vereinbarte Vergütung nicht.

Eine Gewähr dafür, dass die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können, übernimmt der Unternehmer nicht. Dieses Risiko trägt der Kunde sofern nicht dem Unternehmer die Planung und das Aufmass beauftragt und vergütet wurde. Den Unternehmer treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile.

 

1.2 Es ist Aufgabe des Kunden, die vom Unternehmer zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen.

 

1.3 Müssen Bauteile an einer Massiv- Wand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Kunde in zumutbaren Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Unternehmer vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren.

 

1.4 Die Montage erfolgt am vereinbarten Montagetag .
Eventuell gegebene genaue Zeitzusagen innerhalb des Montagetages sind unverbindlich.

 

1.5 Ein Anschluss von Geräten, etc. an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreien Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind.

 

1.6 Kündigt der Kunde den Auftrag später als bis zum 2. Werktag vor dem Montagetermin, so gilt die gesetzliche Regelung. Montageausfallkosten werden bei Ganztagesmontagen auf  EUR 150,00 begrenzt.

 

1.7 Der Unternehmer haftet dem Kunden für die durch die Montage entstehenden Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch ihn. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt vorstehende Haftungsbegrenzung nicht, der Unternehmer haftet für solche Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

2. Lieferungen

 

2.1 An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten aus der laufenden Geschäftsverbindung und jedem anderen Vertrag mit dem Käufer vor (Saldovorbehalt).

 

2.2 Lieferzeitangaben sind nur annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse. Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgekosten wie z.B. Mietausfälle wegen nicht rechtzeitig erfolgter Lieferung oder Inbetriebnahme sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3. Zahlung

 

3.1 Montageleistungen sind nach Beendigung der Montage in voller Höhe fällig. Sie können in Bar bezahlt oder innerhalb von 5 Werktagen auf das Geschäftskonto des Unternehmers überwiesen werden. Mängel die nicht  durch fehlerhafte Montage oder fehlende Bauteile zustande gekommen sind, berechtigen den Auftraggeber zu keinerlei Minderungen der Zahlung.

 

3.2 Ein Zahlungseinbehalt im Sinne von Gewährleistungssicherung ist nicht zulässig.

 

3.2 Gelieferte Waren werden sofort nach Lieferung zur Bezahlung fällig. Sie können in Bar bezahlt oder innerhalb von 5 Werktagen auf das Geschäftskonto des Unternehmers überwiesen werden. Mängel an gelieferten Waren können, sofern die Lieferung nicht gänzlich abgelehnt wird, mit maximal 10 % des Warenwertes der beschädigten Ware bis zum erfolgten Umtausch einbehalten werden.

 

4. Gewährleistung

 

4.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung von handwerklichen Dienstleistungen.

Gelieferte Waren unterliegen der Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers. Diese ist bei Bedarf bei dem entsprechenden Hersteller geltend zu machen.

 

5. Rechtswirksamkeit

 

Gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon kann rechtswirksam nur innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragserteilung schriftlich Widerspruch erhoben werden. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam.                                                  
 

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